RS Vwgh 1994/12/13 94/11/0187

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §54a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0188 94/11/0189 94/11/0190

Rechtssatz

Die tatsächliche Vollstreckung der Strafe bewirkt bei Aufschubbegehren gemäß § 54a VStG den Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und des Rechtsschutzbedürfnisses des Bf. Dies ist mit jenen Fällen vergleichbar, in denen nach Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein befristeter Vollstreckungsaufschub versagt wurde, die Frist abgelaufen ist und zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens infolge nachträglichen Wegfalles der Rechtsverletzungsmöglichkeit führt (Hinweis B 28.6.1994, 93/11/0143).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110187.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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