RS Vwgh 1994/12/13 94/11/0259

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2a;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Wird bei der Erlassung eines Straferkenntnisses (hier wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO) gegen § 9 Abs 1 ZustG, wonach die Behörde eine ihr gegenüber als Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemachte Person als Empfänger aller an diese Person ergehenden Erledigungen zu bezeichnen hat, verstoßen, bewirkt die Hinterlegung nicht die Zustellung an den Beschuldigten. Geht die Berufungsbehörde auf Grund einer Mitteilung der Erstbehörde von der Rechtskraft des Straferkenntnisses aus und setzt sie sich nicht mit dem Vorbringen des Berufungswerbers im Entziehungsverfahren nach § 74 Abs 1 KFG, kein Alkoholdelikt begangen zu haben, auseinander, liegt Rechtswidrigkeit vor, wobei es auf ein Verschulden der Berufungsbehörde nicht ankommt (hier: das Fehlen der Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bf hindert den VwGH an der Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Entziehung der Lenkerberechtigung und Anordnung einer Nachschulung).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110259.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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