RS Vwgh 1994/12/13 92/07/0033

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §35 Abs3;
VwGG §48 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/11/15 92/07/0189 2

Stammrechtssatz

Die Zurückweisung des vom Landeshauptmann für Niederösterreich erhobenen Begehrens auf Aufwandersatz gründet sich darauf, daß Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 48 Abs 2 VwGG nur der belangten Behörde zusteht. Die als belangte Behörde in Anspruch genommene Niederösterreichische Landesregierung hat Aufwandersatz nicht beantragt, ihr war auch kein Aufwand entstanden. Daß der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren mit dem Landeshauptmann geführt hat, konnte diesem die Position einer nach § 48 Abs 2 VwGG allein anspruchsberechtigten belangten Behörde nicht verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070033.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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