RS Vwgh 1994/12/14 94/03/0138

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0112 E 19. Jänner 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Der Zulassungsbesitzer eines KFZ ist berechtigt, hins der sich aus § 103 Abs 2 KFG ergebenden Pflichten einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG zu bestellen. Damit der Zulassungsbesitzer für eine von ihm nicht erteilte Auskunft verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, muß zur Tatzeit für die Erteilung solcher Auskünfte ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sein, was aber voraussetzt, daß bei der Beh spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein, aus der Zeit vor der Begehung der dem Zulassungsbesitzer angelasteten Übertretung stammender, Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030138.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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