RS Vfgh 1990/9/24 B674/90

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als aussichtslos wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Schreiben der Finanzlandesdirektion als aussichtslos wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist iSd §82 Abs1 VfGG; bei diesem Ergebnis kein Eingehen mehr auf die Frage des Bescheidcharakters des fraglichen Schreibens.

Entscheidungstexte

  • B 674/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1990 B 674/90

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B674.1990

Dokumentnummer

JFR_10099076_90B00674_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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