RS Vwgh 1994/12/14 94/12/0217

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
BDG 1979 §38 Abs2;

Rechtssatz

Stützt sich die Versetzung nicht auf eine Dienstpflichtverletzung, sondern auf einen sonstigen Grund, der nicht Gegenstand eines bereits anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ist, kommt ein Zuwarten bis zum

Ausgang solcher Verfahren nach der Lage des Falles nicht in Betracht oder sieht die Behörde davon ab, wird der Dienstbehörde im Versetzungsverfahren ein angemessener Zeitraum für (zügig durchzuführende) Erhebungen eingeräumt werden müssen. Im Einzelfall wird auch die Dauer des Versetzungsverfahrens (zwischen Einleitung des Verfahrens nach § 38 Abs 4 BDG 1979 und Erlassung des Bescheides, im Falle des Bestehens zweier Instanzen auch die Dauer des Berufungsverfahrens zur Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides) insbesondere dann, wenn seine Länge nicht durch Einwendungen des Beamten verursacht wurde, die bei objektiver Betrachtung zeitaufwendige Ermittlungen erforderten, eine Rolle spielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120217.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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