RS Vwgh 1994/12/14 94/12/0248

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Der (auf einer - was die Zuständigkeit betrifft - geänderten Rechtsauffassung beruhende) spätere "Abtretungantrag" des Bf bezieht sich - auch nach den Ausführungen des Bf in seiner Beschwerde auf seinen Devolutionsantrag und kann daher nicht als dessen Zurückziehung gedeutet werden. Dieser Antrag hat daher der bel Beh nicht die Zuständigkeit genommen, für ihren Zuständigkeitsbereich über die Unzulässigkeit des Antrages abzusprechen.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120248.X05

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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