RS Vfgh 1990/9/24 B1521/89

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z4 B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde B-VG Art144 Abs3 VfGG §15 Abs2 VfGG §87 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der OBDK mangels eines Aufhebungsantrages

Rechtssatz

Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, dann mangelt es an einem bestimmten Begehren im Sinne des §15 Abs2 VfGG.

Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer für den Fall der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von diesem die Aufhebung des Bescheides begehrt, weil dieser Abtretungsantrag unzulässig ist. Dies deshalb, weil es sich bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter um eine Kommission nach Art133 Z4 B-VG handelt und eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für zulässig erklärt ist.

Entscheidungstexte

  • B 1521/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1990 B 1521/89

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Abtretung, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1521.1989

Dokumentnummer

JFR_10099076_89B01521_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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