RS Vwgh 1994/12/14 94/12/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §121 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat es in § 38 BDG 1979 bewußt unterlassen, die Grenze des zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Fehlverhalten des Beamten und seiner Versetzung allgemein zu normieren, sondern hat es vielmehr der Dienstbehörde überlassen, unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das vom Gesetzgeber vorgegebene Spannungsverhältnis zwischen anerkannten Rechten des Beamten einerseits und qualifizierten dienstlichen Notwendigkeiten andererseits sachgerecht zu lösen.

§ 121 Abs 2 BDG 1979 kann daher mangels Vorliegen einer Regelungslücke nicht analog zur Auslegung des § 38 BDG 1979 herangezogen werden.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120217.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten