RS Vwgh 1994/12/14 94/12/0059

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §75 Abs2;
BDG 1979 §75 Abs3;
DVG 1984 §8 Abs1;
Schönbrunner SchloßG 1992;

Rechtssatz

Mit der in einem vom BM mit einem Beamten abgeschlossenen Geschäftsführervertrag enthaltenen - rechtlich unverbindlichen - Zusage, daß der Vertrag unter dem Gesichtspunkt abgeschlossen werde, daß der Geschäftsführer für die Dauer der Tätigkeit bei der Gesellschaft als Beamter, unter Vollanrechnung seiner Dienstzeit bei der Gesellschaft, karenziert werde, kann keineswegs das Erfordernis der Zustimmung des Bundeskanzlers und des BMF gemäß § 75 Abs 3 BDG 1979 umgangen werden (hier: da im Beschwerdefall unklar ist, aus welchen Gründen der BM das Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs 3 BDG 1979 sichtlich als gegeben angenommen hatte und wie sich die Vertragspartner verhalten hätten, hätten sie davon ausgehen müssen, daß eine Vollanrechnung der Zeiten entweder gar nicht erfolgen werde oder aber ungewiß sei, hätte sich die belangte Behörde gemäß § 8 DVG von Amts wegen mit den dargelegten Aspekten auseinandersetzen müssen, da vorweg nicht gesagt werden kann, daß die Klärung auch dieser Momente keinesfalls zu einer für den Bf günstigeren Entscheidung hätte führen können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120059.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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