RS Vwgh 1994/12/14 93/12/0329

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

ABGB §273 Abs3 Z3;
ABGB §865;
AVG §39 Abs2;
AVG §9;
PG 1965 §27 Abs5;
PG 1965 §39 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zum Ausschluß der Handlungsfähigkeit einer Person bedarf es grundsätzlich völliger Unfähigkeit, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, also einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, die früher volle Entmündigung, nunmehr die Betrauung des Sachwalters mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB gerechtfertigt hätte bzw rechtfertigen würde. Darüber hinaus lassen Rechtsprechung und Lehre auch durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bedingte völlige Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen, für die Ungültigkeit desselben ausreichen (sog partielle Geschäftsunfähigkeit; hier: Ob die Voraussetzungen für die Annahme des Ausschlusses der Handlungsfähigkeit vorlagen und während der gesamten Dauer des Bezuges des Übergenusses andauerten, hat die Behörde durch geeignete Ermittlungen zu prüfen).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120329.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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