RS Vwgh 1994/12/14 94/16/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0203 E 24. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Gegenstand der Beschwerde ist nur der Bescheid, der in der Prozesserklärung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 VwGG ausdrücklich bezeichnet wurde. Ein anderer Bescheid ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160107.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten