RS Vwgh 1994/12/14 94/01/0135

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §23 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs2;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Die Festnahme in Schubhaft stellt keine Änderung der Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG dar. Eine Änderung der Abgabestelle liegt immer erst dann vor, wenn die Partei die Abgabestelle nicht nur vorübergehend, sondern dauernd verläßt. Wird ein Fremder in Schubhaft genommen, die gem § 48 Abs 2 FRG grundsätzlich nicht länger als zwei Monate dauern darf, und ist schließlich der Fremde bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aus der Schubhaft wieder entlassen worden, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, daß der Fremde die bisherige Abgabestelle dauernd verlassen hat. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Fremde aus Anlaß seiner Entlassung aus der Schubhaft darauf hingewiesen wurde, sofort nach seiner Entlassung beim Büro für Asylfragen und Flüchtlingsfragen eine Zustelladresse bekanntzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010135.X01

Im RIS seit

18.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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