RS Vwgh 1994/12/14 94/16/0084

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §825;
GrEStG 1987 §1;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Meinung, daß betreffend den Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, zur Erreichung der Bauherrneigenschaft der Auftrag zur Errichtung zB einer Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden kann, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist. Es kann nämlich nur die Gesamtheit aller Miteigentümer rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses verfügen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen der Miteigentümer können dem erforderlichen gemeinsamen, auf die Errichtung des Bauwerkes gehenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen (Hinweis E 28.4.1994, 93/16/0122 bis 0124; E 6.10.1994, 94/16/0216 bis 0218).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160084.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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