RS Vwgh 1994/12/14 93/12/0329

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §37;
MeldeG 1991 §1 Abs1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
PG 1965 §27 Abs5;
PG 1965 §38 Abs1;
PG 1965 §39 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Jede schuldhafte Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht hat zur Folge, daß sich der Leistungsempfänger nicht mehr darauf berufen kann, den auf die Verletzung der Meldepflicht ursächlich zurückzuführenden Übergenuß im guten Glauben empfangen zu haben (auf den gutgläubigen Verbrauch kommt es nicht an). Dies gilt auch für Meldepflichtverletzungen nach § 38 Abs 1 PG.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120329.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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