RS Vwgh 1994/12/15 93/15/0151

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §16 Abs2;
BewG 1955 §16 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/09 92/16/0043 1

Stammrechtssatz

Die Anwendung der Kapitalisierungsfaktoren des § 16 Abs 2 BewG ist vom Gesetz aus Vereinfachungsgründen bindend vorgesehen (Hinweis Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum BewG2 I 112). Aus der insoweit klaren Regelung des § 16 Abs 5 zweiter Satz BewG ergibt sich, daß nicht einmal dann, wenn eine allenfalls längere Lebensdauer des Nutzungsberechtigten schon vorhersehbar ist, ein höherer Wert angesetzt werden darf. Umsoweniger ist es daher zulässig, eine solche Korrektur im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150151.X08

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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