RS Vwgh 1994/12/15 93/15/0151

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §57 Abs1;
BewG 1955 §62;
BewG 1955 §63;
BewG 1955 §77 Abs2;

Rechtssatz

§ 62 und § 63 BewG bedienen sich der Technik der Fiktion; nach allgemeiner Regel zum Betriebsvermögen gehörende, tatsächlich vorhandene Wirtschaftsgüter werden rechtlich als nicht zum Betriebsvermögen gehörend behandelt. Die Vorschrift des § 77 Abs 2 BewG dient - in Gestalt des Abzugsverbotes für Schulden, die mit solchen Wirtschaftsgütern in Zusammenhang stehen - der Vermeidung einer zweifachen Begünstigung. Eine Ausdehnung des Kataloges des § 62, und § 63 BewG auf Wirtschaftsgüter, die zur Deckung erst künftig entstehender Verbindlichkeiten angeschafft wurden, ist nach der Zielsetzung der erwähnten Vorschriften - auch nach dem Zusammenhang mit § 77 Abs 2 BewG - nicht geboten und überschritte deren äußersten Wortsinn.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150151.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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