RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0238

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §492;
ABGB §493;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §27;
BauO Tir 1989 §30 Abs1;
BauO Tir 1989 §30 Abs3;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §31;
BauO Tir 1989 §4 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auf den Umstand, daß der Eigentümer eines Zufahrtsweges zu einem zu bebauenden Grundstück den aus einem Realteilungsvertrag - wie der vom Bauwerber verschiedene Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks - zum Gehen und Fahren berechtigten (weiteren) Benützern des Weges hafte, hat die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen. Das vom Wegeigentümer behauptete subjektive öffentliche Recht im Hinblick auf die Zufahrtsrechte der übrigen aus dem Realteilungsvertrag Berechtigten wäre nur gegeben, wenn die Tir BauO 1989 bei der Umschreibung der Bewilligungsvorausssetzungen auch die Bedachtnahme auf derartige Rechte vorschriebe.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060238.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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