RS Vfgh 1990/9/24 G239/87

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag Stmk BauO 1968 §57 Abs1 litj

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der Bewilligungspflicht ua. für Müllablagerungsplätze; Verwaltungsrechtsweg über Antrag auf Widmungsbewilligung zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §57 Abs1 litj der Stmk BauO 1968 idF des Gesetzes

LGBl. 67/1987 mangels Legitimation.

Es ist zumutbar, im Verfahren über einen Antrag auf Widmungsbewilligung einen Bescheid zu erwirken, der unter anderem auf den die Baubewilligungspflicht festlegenden §57 der Stmk BauO 1968 (im vorliegenden Fall: auf dessen Abs1 litj - Bewilligungspflicht ua. für Müllablagerungsplätze) zu gründen ist, und nach Erschöpfung des Instanzenzuges in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die amtswegige Einleitung eines diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahrens anzuregen (vgl. dazu VfSlg. 10613/1985).

Entscheidungstexte

  • G 239/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1990 G 239/87

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Baubewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G239.1987

Dokumentnummer

JFR_10099076_87G00239_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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