RS Vfgh 1990/9/24 G66/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag RAO §50 Abs2 Z2 litb RAO §53 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung zweier Verordnungsermächtigungen der Rechtsanwaltsordnung; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre einer Person

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §50 Abs2 Z2 litb und des §53 Abs1 erster Satz RAO mangels Legitimation.

Sowohl §50 Abs2 Z2 litb als auch §53 Abs1 erster Satz RAO enthalten jeweils eine Verordnungsermächtigung für die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer (§27 Abs1 lita, §51 RAO) zur Erlassung näherer Vorschriften über die Satzung der Versorgungseinrichtung und über die Umlagenordnung.

Allein schon aus diesem Inhalt ergibt sich, daß nach diesen Gesetzesbestimmungen unmittelbare Eingriffe in die Rechtssphäre einer Person ausgeschlossen sind und allenfalls erst durch aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen bewirkt werden könnten.

Entscheidungstexte

  • G 66/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1990 G 66/89

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G66.1989

Dokumentnummer

JFR_10099076_89G00066_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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