RS Vwgh 1994/12/15 93/09/0164

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;
HKG 1946 §57b Abs1;
HKG 1946 §57b Abs2;
HKG 1946 §57b Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/09/0165 E 15. Dezember 1994

Rechtssatz

Der VwGH hegt in Ansehung des § 57b Abs 2 HKG keine Bedenken, daß eine gleichheitswidrige Benachteiligung des Gemischtwarenhandels gegeben sei, weil die Einverleibungsgebühr mit S 10.000,-- statt sonst mit S 5.000,-- festgelegt sei (im Hinblick auf den Ablehnungsbeschluß des VfGH vom 22.3.1993, B 939/91, offensichtlich in Übereinstimmung mit diesem). Abgesehen davon, daß die aufgezeigte Differenzierung wohl nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers überschritten hat, besteht durch den Handel mit verschiedenen Waren auch die Fachgruppenzugehörigkeit zu verschiedenen Gremien. Wenn der Gesetzgeber, um zu verhindern, daß mehrfach Einverleibungsgebühren zu erbringen sind, eine pauschalierende Mittellösung mit dem doppelten Betrag der sonst vorgesehenen Höchstbeträge normiert hat, ist das nicht als unsachlich zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090164.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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