RS Vwgh 1994/12/15 93/09/0005

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §62 Abs3;
HDG 1985 §24;
HDG 1985 §61 Abs1;
HDG 1985 §62 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Übermittlung der vom Bf beantragten schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides kann schon deshalb keinen erheblichen Verfahrensfehler darstellen, weil mangels Anwendbarkeit des § 62 Abs 3 AVG im Kommandantenverfahren nach dem HDG 1985 kein Recht auf eine schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090005.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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