RS Vfgh 1990/9/25 WI-1/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita VfGG §68 Abs1 HandelskammerG §91

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung betreffend die Handelskammerwahl 1990 vom 22. und 23. April 1990 mangels Erschöpfung des Instanzenzuges

Rechtssatz

Einen, die unmittelbare Anfechtung der Handelskammerwahl beim Verfassungsgerichtshof ausschließenden Instanzenzug richtet §91 HandelskammerG ein (di. Einspruch, Beschwerde an den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie).

Die Bestimmungen bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß administrative Einsprüche etwa nur gegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses möglich wären. Vielmehr ist der Instanzenzug zur Geltendmachung sämtlicher Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens im Sinne des §68 Abs1 VfGG vorgesehen. Dieser Instanzenzug ist nicht erschöpft.

Entscheidungstexte

  • W I-1/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.1990 W I-1/90

Schlagworte

Wahlen, berufliche Vertretungen, Handelskammern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:WI1.1990

Dokumentnummer

JFR_10099075_90W00I01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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