RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0153

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §30;
RPG Vlbg 1973 §34 Abs2 lita;

Rechtssatz

Für die Erlassung einer Verordnung gemäß § 30 Vlbg RPG, mit der die Gemeindevertretung, ohne daß ein Bebauungsplan erlassen wurde, für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben das Maß der baulichen Nutzung festlegen kann, ist weder eine Auflage in der Gemeinde noch eine Genehmigungspflicht der Landesregierung festgelegt, die Änderung einer Verordnung gemäß § 30 Vlbg RPG ist ohne weiteres zulässig, ein Widerspruch zu einer Verordnung gemäß § 30 Vlbg RPG ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Aus all diesen Umständen ist zu schließen, daß der Landesgesetzgeber bewußt eine Verordnung gemäß § 30 Vlbg RPG in rechtlicher Hinsicht nicht mit einer Verordnung, mit der ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan erlassen wurde, gleichgestellt hat. Wenn nun der Landesgesetzgeber im § 34 Abs 2 lit a VlbG RPG zwar den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan genannt hat, nicht aber eine Verordnung gemäß § 30 Vlbg RPG, so ist das Bestehen einer Rechtslücke, von der im Zweifel nicht auszugehen ist (Hinweis E 3.11.1978, 970/75, VwSlg 9677 A/1978) auch hier nicht anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060153.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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