RS Vfgh 1990/9/25 B795/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art90 Abs2 StGG Art8 MRK Art6 Abs2 StPO §175 Abs1 Z3

Leitsatz

Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; kein Vorliegen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr; Unschuldsvermutung; keine Pflicht des Verdächtigen zum Nachweis seiner Unschuld; Verbot einer Verpflichtung des Beschuldigten zur Lieferung von Beweisen gegen sich selbst

Rechtssatz

Verdunkelungsgefahr ist nur dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde (vgl. VfSlg. 3770/1960, 6560/1971, 6910/1972, 9836/1983, 11.526/1987).

Die Sicherheitswachebeamten behaupten ausschließlich, der Beschwerdeführer sei "nicht kooperativ" gewesen.

Schon im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich verankerte Anklageprinzip des Art90 Abs2 B-VG und des daraus resultierenden Verbotes, Beschuldigte oder Verdächtige durch Androhung oder Anwendung rechtlicher Sanktionen dazu zu verhalten, Beweise gegen sich selbst zu liefern (s. VfSlg. 5235/1966, 5295/1966, 9950/1984, 10.291/1984, 10.394/1985, VfGH 29. September 1988, G72 ua./88), könnte auf ein derartiges Verhalten eines Verdächtigen - sofern es so stattgefunden hat, wie die eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten behaupten - niemals rechtmäßig eine Verhaftung gemäß §175 Abs1 Z3 iVm §177 Abs1 Z2 StPO gestützt werden. Auch ergibt sich aus der Unschuldsvermutung des Art6 Abs2 MRK, daß ein Verdächtiger nicht seine Unschuld nachzuweisen hat. Ganz abgesehen davon stellt aber auch die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung noch nicht den Haftgrund nach der zitierten Bestimmung der StPO her (vgl. VfSlg. 3770/1960, 3780/1960, 9836/1983, 11.526/1987).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Festnehmung, Verdunkelungsgefahr, Anklageprinzip, Unschuldsvermutung, Selbstbelastung (des Beschuldigten)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B795.1990

Dokumentnummer

JFR_10099075_90B00795_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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