RS Vfgh 1990/9/25 B554/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Bewilligung der Wiederaufnahme eines Verfahrens; Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Rechtssatz

Die Beantwortung einer Anfrage an den Leiter des Postamtes Eisenstadt (Aufgabepostamt der Beschwerde) bestätigte, daß die Beschwerde - der bisherigen Aktenlage zuwider - schon am 15. Dezember 1989 aufgegeben worden war. Auf Grund dieser Stellungnahme sieht es der Verfassungsgerichtshof als erwiesen an, daß die Beschwerde tatsächlich an diesem Tag zur Post gegeben und folglich rechtzeitig eingebracht wurde.

Der Verfassungsgerichtshof wertet diesen - innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §534 Abs1 und Abs2 Z4 ZPO geltend gemachten - Umstand als neues Beweismittel im Sinn des §530 Abs1 Z7 ZPO, das geeignet gewesen wäre, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern: Es hätte daher eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeiführen können (vgl VfSlg 899/1927).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B554.1990

Dokumentnummer

JFR_10099075_90B00554_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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