RS Vwgh 1994/12/15 93/15/0140

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §177 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §22 Z1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/25 90/14/0092 4 (Hier: Im Falle einer VwGH-Beschwerde hat die belangte Behörde die eingesehenen Werke den Verwaltungsakten anzuschließen; Hinweis E 15.9.1993, 91/13/0237; hier EStG 1988 anzuwenden).

Stammrechtssatz

Erachtet die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten über die Künstlereigenschaft eines Abgabepflichtigen als mangelhaft bzw unschlüssig, muß sie dessen Ergänzung verlangen oder, wenn dies nicht möglich ist, ein anderes Sachverständigengutachten einholen (Hinweis E 8.2.1989, 87/13/0095). Dabei wird darauf zu achten sein, daß der Sachverständigenkommission jedenfalls alle jene Arbeiten vorgelegt werden, die im Zuge der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde präsentiert worden sind. (Hier: Gutachten der Sachverständigenkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst über die Künstlereigenschaft eines Graphikers.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150140.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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