RS Vwgh 1994/12/16 92/17/0211

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Veröffentlicht am 16.12.1994
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/17/0212 E 16. Dezember 1994

Rechtssatz

Im Falle des "Talismaten" kann nur dann ausnahmsweise von einem Gewinn iSd § 1 Abs 1 GSpG 1989 (und daher von einem Spielergebnis iSd § 6 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987) gesprochen werden, wenn ein "Hauptgewinn" in Aussicht gestellt wird, der den Einsatz des Interessenten (möglicherweise) übersteigt (Hinweis: E VS 21.10.1994, 92/17/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170211.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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