RS Vwgh 1994/12/16 91/17/0094

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Veröffentlicht am 16.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
34 Monopole

Norm

BrWMonG 1922 §47 Abs2;
BrWMonG BrennereiO 1922 §70;
B-VG Art18 Abs2;
R-ÜG §2;
V-ÜG;

Rechtssatz

Der VwGH ist der Auffassung, daß der bloß formalgesetzlichen Ermächtigung des § 47 Abs 2 des Gesetzes vom 8.4.1922, dRGBl I, S 405, über das Branntweinmonopol, wonach die Ausführungsbestimmungen (ferner) anordnen, wann ein Betrieb oder Unternehmen als erloschen zu gelten hat, ohne dies in seinen wesentlichen Merkmalen vorherzubestimmen, durch das neuerliche Wirksamwerden des Art 18 Abs 2 B-VG am 19.12.1945 (so etwa VfSlg 7086/1973) derogiert worden ist. Der VwGH ist weiters der Auffassung, daß die im Beschwerdefall anzuwendende Regelung des § 70 BrennereiO iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis VfSlg 5800/1968) als Gesetz anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170094.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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