Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BrWMonG 1922 §47 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH ist der Auffassung, daß der bloß formalgesetzlichen Ermächtigung des § 47 Abs 2 des Gesetzes vom 8.4.1922, dRGBl I, S 405, über das Branntweinmonopol, wonach die Ausführungsbestimmungen (ferner) anordnen, wann ein Betrieb oder Unternehmen als erloschen zu gelten hat, ohne dies in seinen wesentlichen Merkmalen vorherzubestimmen, durch das neuerliche Wirksamwerden des Art 18 Abs 2 B-VG am 19.12.1945 (so etwa VfSlg 7086/1973) derogiert worden ist. Der VwGH ist weiters der Auffassung, daß die im Beschwerdefall anzuwendende Regelung des § 70 BrennereiO iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis VfSlg 5800/1968) als Gesetz anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170094.X02Im RIS seit
11.07.2001