RS Vwgh 1994/12/16 91/17/0094

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Veröffentlicht am 16.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BAO §2 litb;
BAO §92 Abs1 litb;
BrWMonG BrennereiO 1922 §70;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH ist der Auffassung, daß eine bloß behördeninterne Tatsachenfeststellung keine die Rechtslage des Betroffenen gestaltende Rechtswirkung hat. Es würde zu einem sachlich nicht rechtfertigbaren Ergebnis führen, ginge man davon aus, es wäre bei Normen, die dem Einzelnen ein Gestaltungsrecht einräumen, unerheblich, ob der Rechtsunterworfene überhaupt die MÖGLICHKEIT der Kenntnis der dafür bestimmenden rechtserheblichen Tatsachen hat. Ist für das Gestaltungsrecht des Berechtigten nicht die Tatsache der Veränderung bestimmend, sondern die von der Behörde getroffene Feststellung, so hat die Behörde die "Feststellung" der im § 70 Abs 1 zweiter Satz BrennereiO bezeichneten Veränderungen dem Brennereibesitzer auch mitzuteilen. Aus § 2 lit b BAO folgt, daß die Behörde im Grunde des § 92 Abs 1 lit b BAO, wonach Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen sind, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, diese Feststellung bescheidmäßig zu treffen hat.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170094.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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