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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
GSpG 1962 §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/17/0209 E 16. Dezember 1994 92/17/0210 E 16. Dezember 1994Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/21 92/17/0179 5 Verstärkter SenatStammrechtssatz
Ein Glücksspiel ist nach der Definition des § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 1962/169 idF der Glücksspielgesetz-Novelle 1976, BGBl Nr 626 (ebenso auch § 1 Abs 1 des Glücksspielgesetzes 1989, BGBl Nr 620), ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Die Wortgruppe"... oder bei denen DAS SPIELERGEBNIS ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist" im § 6 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 lehnt sich unverkennbar an die zuletzt zitierte Bestimmung des Glücksspielgesetzes 1962 in der genannten Fassung an, nur daß an Stelle der Worte "Gewinn und Verlust" das Wort "Spielergebnis" steht. Daraus wird ersichtlich, daß der Gesetzgeber unter dem Begriff "Spielergebnis" dasselbe wie "Gewinn und Verlust" iSd Glücksspielgesetzes verstanden wissen wollte, was durch die Gesetzesmaterialien (argumentum: "Glücksspielgeräte") bestätigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170208.X04Im RIS seit
20.11.2000