RS Vwgh 1994/12/16 92/17/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1994
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §1 Abs1;
GSpG 1989 §1 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 Abs5 idF 1986/035;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/17/0209 E 16. Dezember 1994 92/17/0210 E 16. Dezember 1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/21 92/17/0179 5 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Ein Glücksspiel ist nach der Definition des § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 1962/169 idF der Glücksspielgesetz-Novelle 1976, BGBl Nr 626 (ebenso auch § 1 Abs 1 des Glücksspielgesetzes 1989, BGBl Nr 620), ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Die Wortgruppe"... oder bei denen DAS SPIELERGEBNIS ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist" im § 6 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 lehnt sich unverkennbar an die zuletzt zitierte Bestimmung des Glücksspielgesetzes 1962 in der genannten Fassung an, nur daß an Stelle der Worte "Gewinn und Verlust" das Wort "Spielergebnis" steht. Daraus wird ersichtlich, daß der Gesetzgeber unter dem Begriff "Spielergebnis" dasselbe wie "Gewinn und Verlust" iSd Glücksspielgesetzes verstanden wissen wollte, was durch die Gesetzesmaterialien (argumentum: "Glücksspielgeräte") bestätigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170208.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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