RS Vwgh 1994/12/16 92/17/0102

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Veröffentlicht am 16.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §9;
BAO §293 Abs1;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/25 91/15/0085 1 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Ist im Spruch eines abgabenrechtlichen Bescheides (hier: eines Lohnsummensteuermeßbescheides) als dessen Adressat anstatt der Stadtgemeinde selbst deren Magistrat angeführt, läßt aber der Bescheid als Ganzes unter Bedachtnahme auf seine Begründung eindeutig und für die Parteien des Abgabenverfahrens offenkundig den Schluß zu, daß er sich an die Stadtgemeinde als Verfahrenspartei richtet, so liegt ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Bescheidadressaten und somit ein gemäß § 293 Abs 1 BAO berichtigungsfähiger Fehler vor. Über die Fehlbezeichnung ist, auch wenn ein Berichtigungsbescheid noch nicht erlassen worden ist, mit der Wirkung hinwegzusehen, daß der Bescheid als an die Stadtgemeinde selbst ergangen anzusehen ist. Davon, daß der Bescheid unter diesen Umständen "ins Leere gegangen" ist, kann nicht die Rede sein (Abgehen von B 11.6.1991, 90/14/0268, RS 1 und E 9.3.1990, 85/17/0116, RS 3).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebietskörperschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170102.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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