RS Vfgh 1990/9/27 B669/89

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt StGG Art5 Tir GVG 1983 §4 Abs1 Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Keine denkunmögliche oder gleichheitswidrige Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs aufgrund der Annahme mangelnder Grundstücksgröße zur Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes iS des §4 Abs1 iVm §6 Abs1 litc Tir GVG 1983

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof kann aus dem Blickpunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht finden, daß die Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet oder dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte, zumal der Eigengrund des Beschwerdeführers im Ausmaß von 2.700 m2 selbst unter Hinzurechnung der Grundfläche des strittigen Rechtsgeschäftes im Ausmaß von 6.269 m2 letztlich nur knappe 9.000 m2 ausmachen würde; unter diesen Umständen vermag der Verfassungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung, daß der Beschwerdeführer landwirtschaftliche Grundstücke beträchtlichen Ausmaßes gepachtet hat, keine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit oder auf Unversehrtheit des Eigentums zu erkennen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung (Grundstücksgröße)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B669.1989

Dokumentnummer

JFR_10099073_89B00669_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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