RS Vwgh 1994/12/19 93/10/0076

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §4 Abs1;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 1 Abs 1, § 1 Abs 2, § 1 Abs 3, § 1 Abs 7 sowie § 4 Abs 1 ForstG 1975 läßt sich der Grundsatz ermitteln, daß die Qualifikation einer bestimmten Fläche als Wald einen - im Einzelfall an Hand der gesamten Umstände zu beurteilenden - räumlichen Zusammenhang jener Gewächse voraussetzt, die den "forstlichen Bewuchs" iSd § 1 Abs 1 ForstG 1975 bilden. Dies ergibt sich zunächst daraus, daß in § 1 Abs 1 ForstG 1975 die "Bestockung" zum "forstlichen Bewuchs" in Beziehung gesetzt wird, wobei von jenem schon im Hinblick auf die bei der forstlichen Bodennutzung zu beachtenden wirtschaftlichen und forsttechnischen Gesichtspunkte nur dann gesprochen werden kann, wenn ein räumlicher Zusammenhang der einzelnen forstlichen Gewächse vorliegt. Ein solcher räumlicher Zusammenhang ist auch bei der Abgrenzung von Waldflächen von Gewächsen bzw Gewächsgruppen zu beachten, die nach Gesichtspunkten des räumlichen Zusammenhanges als außerhalb des geschlossenen Waldverbandes gelegen anzusehen sind; wann dies der Fall ist, wird an Hand der Umstände des Einzelfalles nach forstfachlichen Gesichtspunkten zu bewerten sein. Parameter für den iSd Gesagten erforderlichen räumlichen Zusammenhang sind für den Fall der Wiederbewaldung in § 13 Abs 8 ForstG 1975 ("nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenanzahl") und für den Fall der Naturverjüngung in § 4 Abs 1 ForstG 1975 ("Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche") normiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100076.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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