RS Vwgh 1994/12/19 93/10/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §4 Abs1;

Rechtssatz

Schon angesichts der denknotwendig vorliegenden Wechselbeziehung zwischen einem Überschirmungsgrad von mehr als 80 Prozent und der Bestockung einer Fläche zur Gänze überspannt es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung, wenn man Feststellungen über die Position jedes einzelnen Baumes bzw über die Entfernung der Bäume zueinander verlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100076.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten