RS Vwgh 1994/12/19 93/10/0231

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §4 Abs2;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Rechtssatz

Es kann dem Gesetzgeber, der sich sonst - sowohl beim Erwerb der Waldeigenschaft als auch bei deren Verlust - durchwegs an wesentlich kürzeren Zeiträumen als einer Waldgeneration orientiert, - zB zehn Jahre ab Durchführung der Aufforstung (§ 4 Abs 1 ForstG 1975 erster Fall), Sicherung der Kultur bei Ersatzaufforstung (§ 4 Abs 2 iVm § 13 Abs 8 ForstG 1975), 15 Jahre beim Verlust der Waldeigenschaft durch "Sanierung" einer gesetzwidrigen Rodung (§ 5 Abs 2 ForstG 1975) - in bezug auf § 1 Abs 4 lit a ForstG 1975 eine Regelung nicht unterstellt werden, wonach die an eine Überschirmung von fünf Zehntel anknüpfende Vorschrift des § 4 Abs 1 ForstG 1975 zweiter Fall für die Dauer einer Waldgeneration ohne Bedeutung wäre, nämlich solange nicht ein drei Zehntel der Überschirmung übersteigender Teil des Bewuchses das Hiebsreifealter erreicht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100231.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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