RS Vwgh 1994/12/19 91/10/0177

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Feststellung, daß eine bestimmte Fläche nicht Wald iSd ForstG 1975 sei, kann nicht allein auf Grund der Tatsache, daß die in Rede stehende Fläche keinen forstlichen Bewuchs iSd § 1 Abs 1 ForstG 1975 aufweise (unbestockt sei), getroffen werden; so ergibt sich schon aus § 1 Abs 7 ForstG 1975, daß es im Rechtssinn auch Waldboden ohne jeglichen Bewuchs, nämlich Kahlflächen, geben kann (Hinweis E 25.10.1978, VwSlg 9674 A/1978, und E 11.2.1986, 85/07/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991100177.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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