RS Vwgh 1994/12/19 93/10/0026

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
VStG §51 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Zurückweisung einer Eingabe wegen (vermeintlicher) Unzuständigkeit ist die Behörde jedenfalls zuständig (hier: Die Beh erster Instanz wies einen als "Revisionsrekurs" eingebrachten Schriftsatz betreffend eine Verwaltungsstrafsache als unzulässig zurück, die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat wegen seiner - vermeintlichen - Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100026.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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