RS Vwgh 1994/12/20 90/14/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Grundsätzlich unterliegen auch Videoanlagen als typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter dem Aufteilungsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972 (Hinweis E 17.1.1978, 2470/77), sodaß darauf entfallende Aufwendungen bei der Gewinnermittlung zur Gänze nicht abzugsfähig sind und deren Lieferung nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1972 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt. Eine andere Betrachtung ist nur dann geboten, wenn feststeht, daß die betreffenden Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 11 f zu § 20 EStG 1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140211.X02

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten