RS Vwgh 1994/12/20 93/08/0129

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs5;
AlVG 1977 §9 Abs6;
AlVG 1977 §9 Abs7;

Rechtssatz

Unter einer Wiedereinstellungszusage iSd § 9 Abs 5 AlVG ist, wie § 9 Abs 6 und Abs 7 AlVG klar erweisen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem früheren Dienstgeber und dem Arbeitslosen, aufgrund derer dieser verpflichtet ist, seine Beschäftigung zu einem neuen Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu verstehen. Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen (wiedereinzustellen) zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenübersteht), hindert nicht die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Hinweis E 27.4.1993, 92/08/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080129.X04

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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