RS Vwgh 1994/12/20 94/14/0135

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7;
EStG 1972 §10 Abs2 Z1 idF 1982/570;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Wort Betriebsgegenstand iSd § 10 Abs 2 Z 1 letzter Satz EStG 1972 idF 1982/570 erlaubt es, darunter den vom Unternehmer ins Auge gefaßten Betriebsgegenstand, also etwa auch den Gegenstand des Unternehmens iSd jeweils geltenden handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen, ebenso aber den tatsächlichen ausgeübten oder einen hinsichtlich beider Begriffe übereinstimmenden. Der VwGH vertritt die Auffassung, daß sich die Beurteilung der Frage, ob der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung ist, sowohl nach den Vertragsgrundlagen (Gesellschaftsvertrag, Satzung) als auch nach der tatsächlichen Geschäftsabwicklung (Geschäftsführung) richtet (Hinweis:

Schögl/Wiesner/Nolz/Kohler, EStG 1972/9, Anm 7 zu § 123; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Textziffer 51.2.1 zu § 10 EStG 1988; BMF, Abschnitt 55 Abs 18 EStR 1984; BMF, Gewinnermittlungsrichtlinie 1989; aA Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar I und II/2, Randzahl 56 zu § 10). Diese Auslegung des Begriffes Betriebsgegenstand in § 10 Abs 2 Z 1 letzter Satz EStG 1972 idF des AbgÄG 1982 ist verfassungsrechtlich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des am Sachlichkeitsgebot orientierten Gleichheitssatzes unbedenklich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140135.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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