RS Vwgh 1994/12/20 94/04/0032

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs2 idF 1993/029;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO 1973 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, kommt es nur darauf an, daß die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllt werden (Hinweis E 22.12.1992, 92/04/0128). AUS WELCHEN GRÜNDEN dies nicht der Fall ist, dh, aus welchen Gründen KEINE liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten vorhanden sind, ist im Verfahren nach § 87 Abs 2 GewO 1973 ohne Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040032.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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