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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs2 idF 1993/029;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO 1973 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, kommt es nur darauf an, daß die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllt werden (Hinweis E 22.12.1992, 92/04/0128). AUS WELCHEN GRÜNDEN dies nicht der Fall ist, dh, aus welchen Gründen KEINE liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten vorhanden sind, ist im Verfahren nach § 87 Abs 2 GewO 1973 ohne Relevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040032.X02Im RIS seit
20.11.2000