RS Vwgh 1994/12/20 89/14/0149

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
FinStrG §114;
FinStrG §115;
FinStrG §33 Abs3;

Rechtssatz

Sicherheitszuschläge sind meist nicht das Ergebnis eines den finanzstrafrechtlichen Vorschriften genügenden Beweisverfahrens, bei dem von der Unschuldsvermutung auszugehen ist; sie sind vielmehr von den Unsicherheitsmerkmalen einer notwendigerweise groben Schätzung gekennzeichnet und daher nicht geeignet, in ihrem Ausmaß eine Abgabenverkürzung als erwiesen anzunehmen. Vergreift sich die Abgabenbehörde lediglich im Ausdruck, indem sie den Begriff "Sicherheitszuschlag" verwendet, ist aber die vorsätzliche Abgabenverkürzung in Wahrheit als erwiesen anzunehmen, so steht einem solchen Ermittlungsergebnis eine unrichtige Ausdrucksweise nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989140149.X04

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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