RS Vwgh 1994/12/20 94/14/0133

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §198;
BAO §289;
UStG 1972 §12 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs4;

Rechtssatz

Sache eines Berufungsverfahrens nach § 198 und § 289 BAO iVm § 21 Abs 1 und § 21 Abs 4 UStG 1972 ist die Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Kalenderjahre des Streitzeitraumes, also die Festsetzung der Abgabe (Steuer oder Überschuß). Die vom Abgabepflichtigen hinsichtlich einzelner an ihn erbrachter Leistungen iSd § 12 UStG 1972 abgezogenen Vorsteuern bilden lediglich ein Element der Abgabenfestsetzung, das für sich allein nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist daher berechtigt, den Bescheid erster Instanz auch hinsichtlich der Vorsteuern in jeder Richtung abzuändern, ohne hiezu einer entsprechenden Erklärung des Berufungswerbers zu bedürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140133.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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