RS Vwgh 1994/12/20 94/14/0135

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
EStG 1972 §10 Abs2 Z1 idF 1982/570;
EStG 1972 §10 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach Auffassung des VwGH ist bei der Beurteilung des Betriebsgegenstandes iSd § 10 Abs 2 Z 1 letzter Satz EStG 1972 idF 1982/570 sowohl auf die Vertragsgrundlagen als auch auf die tatsächliche Geschäftsabwicklung Rücksicht zu nehmen. Würde nicht auch auf den beabsichtigten, also etwa den gesellschaftsvertraglichen oder statutarischen Betriebsgegenstand abgestellt, wäre für den Anspruch auf Investitionsfreibetrag lediglich die tatsächliche ausschließliche gewerbliche Vermietung im betreffenden Jahr ausschlaggebend. Eine Änderung dieser tatsächlichen Tätigkeit in Folgejahren wäre der Begünstigung unschädlich. Hingegen würde eine nachträgliche Änderung des Planes oder etwa des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes Mißbrauchsabsicht gemäß § 22 BAO zumindest nahelegen. Das Abstellen auch auf den geplanten, also etwa der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag entsprechenden Betriebsgegenstand bietet auch höhere Gewähr für die Einhaltung der Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs 2 Z 1 letzter Satz EStG 1972 idF 1982/570 durch den Begünstigungswerber, weil außerhalb der durch die Zweckbestimmung des Betriebes gesetzten Grenze nicht plangemäß oder etwa sogar nicht rechtmäßig gehandelt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140135.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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