RS Vwgh 1994/12/20 94/05/0162

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs2;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §89 Abs2;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z8;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Daß die in einem nach der NÖ BauO 1976 im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Entfernungsauftrag betreffend eine Werbetafel festgesetzte Leistungsfrist im Zeitpunkt der Erlassung des aufsichtsbehördlichen Bescheides bereits abgelaufen war, bewirkt nicht dessen Rechtswidrigkeit, weil der Entfernungsauftrag im Falle der Nichtbefolgung auch nach dem letzten Tag dieser Frist rechtswirksam bleibt, sofern der diesbezügliche Bescheid in der Folge nicht behoben wird, sodaß nach Ablauf dieser Frist nicht etwa von einer Unmöglichkeit der Leistung und sohin von einer Unzulässigkeit der Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG die Rede sein kann.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050162.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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