RS Vfgh 1990/9/29 V46/89, V47/89, V48/89, V49/89, V50/89, V51/89, V91/89, V92/89, V93/89, V94/89, V9

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Veröffentlicht am 29.09.1990
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Index

46 Statistik
46/01 Bundesstatistikgesetz 1965

Norm

B-VG Art18 Abs2 BStatG Anhang Abschnitt I und II IndustriestatistikV, BGBl 1969/406 §4, §5
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ausreichende gesetzliche Deckung der in der IndustriestatistikV festgelegten Erhebungen in den Bestimmungen des Anhangs zum BStatG; kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz; Erforderlichkeit der Angaben im Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes

Rechtssatz

Die §§4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. November 1969, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen Gütererzeugung angeordnet werden, BGBl. Nr. 406/1969 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Feber 1977, BGBl. Nr. 58/1977, werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.Die §§4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. November 1969, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen Gütererzeugung angeordnet werden, Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1969, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Feber 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1977,, werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Die in den §§4 und 5 der IndustriestatistikV festgelegten Erhebungen finden in den Bestimmungen des Anhangs zum BStatG eine ausreichende gesetzliche Deckung. Auch im Lichte des Grundrechts auf Datenschutz interpretiert ermächtigen nämlich diese Bestimmungen den Verordnungsgeber zu den getroffenen Anordnungen:

Die relativ weitgehende Detaillierung verlangt zwar entsprechende Vorkehrungen zur Geheimhaltung und zur Aggregation der Daten vor ihrer Veröffentlichung (vgl. dazu das im Gesetzesprüfungsverfahren ergangene Erk. des VfGH G245/89 ua. vom 30.11.1989); die im Lichte des Grundrechts auf Datenschutz zu interpretierende gesetzliche Ermächtigung wird aber damit nicht überschritten, da die Zensiten nur zu Angaben verpflichtet werden, die für eine zweckentsprechende Wirtschaftsstatistik und aussagekräftige volkswirtschaftliche Gesamtrechnung im Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes erforderlich sind.Die relativ weitgehende Detaillierung verlangt zwar entsprechende Vorkehrungen zur Geheimhaltung und zur Aggregation der Daten vor ihrer Veröffentlichung vergleiche dazu das im Gesetzesprüfungsverfahren ergangene Erk. des VfGH G245/89 ua. vom 30.11.1989); die im Lichte des Grundrechts auf Datenschutz zu interpretierende gesetzliche Ermächtigung wird aber damit nicht überschritten, da die Zensiten nur zu Angaben verpflichtet werden, die für eine zweckentsprechende Wirtschaftsstatistik und aussagekräftige volkswirtschaftliche Gesamtrechnung im Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes erforderlich sind.

Die von den Zensiten verlangten Aufgliederungen einzelner Erhebungspositionen (insb. der Erlöse und Erträge und des Betriebsaufwandes) gehen über das zulässige Ausmaß nicht hinaus.

(Anlaßfälle: E v 12.10.90, B848-853/88, B334-341/89 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide aufgrund der teilweisen Aufhebung des §8 Abs1 BStatG mit E v 30.11.89, G245/89 ua.)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Statistik, Datenschutz, wirtschaftliches Wohl, Wirtschaft, Auskunftspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V46.1989

Dokumentnummer

JFR_10099071_89V00046_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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