RS Vwgh 1994/12/20 94/04/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §78 Abs2;
GewO 1973 §81 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/09/23 92/03/0098 1 (hier wurde von der belangten Behörde ein Antrag - unklaren Inhalts - der MITBETEILIGTEN PARTEI, die die Erteilung entweder einer Genehmigung nach § 81 Abs 1 GewO 1973 oder einer Bewilligung nach § 78 Abs 2 GewO 1973 begehrt hatte, mit unzutreffender Begründung zurückgewiesen; Hinweis E 7.12.1978, 3175/78, 3176/78, VwSlg 9717 A/1978).

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412 ff, angeführte Judikatur) ist eine auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein könnte. Wird mit dem angefochtenen Bescheid ein nicht vom Beschwerdeführer gestellter Antrag zurückgewiesen, dann ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040084.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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