RS Vfgh 1990/10/1 B1242/89

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Veröffentlicht am 01.10.1990
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt B-VG Art14 Abs4 lita B-VG Art144 Abs1 / Bescheid Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1986 §2 Abs1 lite LDG 1984 §26 AVG §58 Abs2 AVG §60

Leitsatz

Verletzung des Beschwerdeführers im Gleichheitsrecht durch Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an die - im verbindlichen Besetzungsvorschlag - erstgereihte Mitbewerberin und beteiligte Partei im Verfahren vor dem VfGH; Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung; in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel durch Mängel der Bescheidbegründung; keine taugliche Begründung für die bessere Eignung der beteiligten Partei

Rechtssatz

Besetzungsvorschläge für die Verleihung schulfester Stellen sind verbindlich.

Bescheidcharakter einer Erledigung der Oö Landesregierung über die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle.

Die belangte Behörde unterließ es auch nur anzudeuten, worauf sich ihre Auffassung stützt, daß die beteiligte Partei für die beschwerdegegenständliche Leiterstelle geeigneter sei als der Beschwerdeführer und dessen Ansuchen um Verleihung dieser Leiterstelle deshalb abzuweisen sei. Die einzige inhaltlich als Begründung des angefochtenen Bescheides zu wertende Aussage erschöpft sich in der Berufung auf §2 Abs1 lite des Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1986 und in der Erwähnung des Umstandes, daß die beteiligte Partei in den Besetzungsvorschlägen der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates jeweils an erster Stelle gereiht worden war.

Kein bloßer Verstoß gegen §§58 Abs1 und 60 AVG.

In der Beschränkung auf einen bloßen Hinweis auf die - im übrigen keine nähere Begründung aufweisenden - Besetzungsvorschläge der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates liegt eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Mängel der Bescheidbegründung wurden auch nicht dadurch beseitigt, daß die belangte Behörde eine - allerdings unzulängliche - Begründung in der Gegenschrift nachzuholen versuchte; die Begründung eines Bescheides muß nämlich aus diesem selbst hervorgehen.

(siehe auch E v 01.10.90, B51/90)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Landeslehrer, Bescheidbegriff, schulfeste Stelle, VfGH / Beteiligter, Bescheidbegründung, Besetzungsvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1242.1989

Dokumentnummer

JFR_10098999_89B01242_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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