RS Vwgh 1994/12/20 94/04/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §39 Abs2 Z1;
GewO 1994 §9 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/28 93/04/0246 1

Stammrechtssatz

Die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 18 Abs 1 GmbHG) und beruht nicht auf einer Willenserklärung der GmbH, wodurch ihre Organstellung nur näher ausgestaltet wird. Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der GmbH iSd § 39 Abs 2 Z 1 GewO 1973 idF 1993/029 ist (sind) daher der (die) Geschäftsführer (Vorstand).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040220.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten